Erneuter Hinweis
Aus gegebenem Anlass möchten wir nochmals auf das neue, seit 01.01.2026 geltende Landesgaststättengesetz hinweisen.
Kernelement der Novellierung ist der Wechsel von der für das bisherige LGastG prägenden sachgebundenen Personalkonzession hin zum künftigen Anzeigeverfahren. Die bisherige Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank entfällt. Somit unterliegen gastronomische Betriebe aller Art seit 01.01.2026 lediglich einer Anzeigenpflicht.
Vorrangig für Veranstalter von kurzzeitigen Festivitäten bitten wir um Beachtung, dass bei einem sog. „vorübergehenden Gaststättengewerbe“ seit 01.01.2026 keine Gestattung mehr erteilt wird. Hier besteht aber eine Anzeigepflicht. Veranstalter müssen daher spätestens 2 Wochen vor Durchführung der Veranstaltung schriftlich eine Anzeige beim Bürgerbüro Bad Schussenried abgeben. Voraussetzung zur Durchführung eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist ein besonderer Anlass. Dieser liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft. Neu ist, dass die Veranstaltung IMMER angezeigt werden muss, unabhängig davon, ob Alkohol angeboten wird oder nicht. Auch die Abgabe von Speisen bedingt eine notwendige Anzeige der Veranstaltung. Lediglich bei Vereinen, die als Veranstalter fungieren, gibt es eine Ausnahme, wenn kein Alkohol abgegeben. Hier bitten wir Vereinsvorstände ggf. um Abklärung mit dem Bürgerbüro oder dem Ordnungsamt. Wird keine Anzeige eingereicht, leitet das LRA Biberach ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Veranstalter ein.
Die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist gebührenfrei. Wichtig: Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Anzeige vom Bürgerbüro Bad Schussenried an die Gaststättenbehörde Landratsamt Biberach, die untere Baurechtsbehörde Landratsamt Biberach, den Polizeivollzugsdienst und das Finanzamt Biberach weitergeleitet werden muss. Den Vordruck für die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes finden Sie auf der Homepage der Stadt Bad Schussenried.
Wir verweisen auf das Factsheet des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg unter der Rubrik "Gaststättenrecht.
Bei einem sog. „stehenden Gaststättengewerbe“ muss bei Gaststätten, die seit dem 01.01.2026 neu betrieben werden, mindestens 6 Wochen vor Betriebsbeginn beim Bürgerbüro Bad Schussenried eine Gewerbeanzeige unter Vorlage des Unterrichtungsnachweises bei einer der zwölf IHK`s in Baden-Württemberg (bzw. bei Personen, die aufgrund einer beruflichen oder wissenschaftlichen Ausbildung die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften kennen genügt eine Kopie des Abschlusszeugnisses) erfolgen. Diese Anzeige wird an die Gaststättenbehörde Landratsamt Biberach, die untere Baurechtsbehörde Landratsamt Biberach, sowie den Polizeivollzugsdienst weitergeleitet.
Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat hierzu ebenfalls ein Factsheet erstellt, das sich speziell an angehende Gastronomen richtet und einen Überblick über die neuen Regelungen gibt. Sie finden es auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums im Bereich "Gaststättenrecht: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg".
Bei Veranstaltungen, die unter die Versammlungsstättenverordnung fallen (über 5.000 Teilnehmer/Besucher, Veranstaltungen in besonderen Räumlichkeiten, etc.) bzw. bei denen die Art der Veranstaltung ein Sicherheitskonzept notwendig machen, gelten dieselben Voraussetzungen wie bisher. Sie müssen weiterhin unter Vorlage des Vordruckes „Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltung“ beim Ordnungsamt Bad Schussenried beantragt werden und erhalten für die Veranstaltung eine Genehmigung unter Auflagen wie Sicherheitsdienst, Toiletten etc.
Den Vordruck für solche Veranstaltungen finden Sie auf der Homepage der Stadt Bad Schussenried unter der Rubrik "Rathausformulare".
Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich gerne an das Bürgerbüro unter Telefonnummer: 07583 9401-0 oder an das Ordnungsamt unter Telefonnummer: 07583 9401-223 oder Telefonnummer: 07583 9401-220.


