Hinweis des Ordnungsamtes
Das Ordnungsamt wurde in letzter Zeit vermehrt darüber in Kenntnis gesetzt, dass es in den Wohngebieten zu erheblichen Verkehrsbehinderungen kommt. Grund dafür ist das Parken im Kreuzungsbereich und in Einmündungen, das Parken auf Gehwegen sowie andere Verkehrsbehinderungen, die durch unzulässiges Parken entstehen.
Wir möchten anmerken, dass § 12 StVO das Halten und Parken im öffentlichen Straßenraum regelt und in diesem Zuge auch das Parken an bestimmten Stellen verbietet. Gemäß Abs. 2 parkt, wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält.
Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 Meter, gemessen von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, unzulässig.
Das Parken auf dem Gehweg ist grundsätzlich nicht zulässig. In Ausnahmefällen erlaubt das Verkehrszeichen 315 oder eine entsprechende Parkflächenmarkierung das Parken auf dem Gehweg. Dann ist nach § 12 Abs. 4a StVO der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
Generell weisen wir darauf hin, dass zum Parken gemäß § 12 Abs. 4 StVO der rechte Seitenstreifen (…) zu benutzen ist, wenn er dazu ausreichend befestigt ist. Sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. In Einbahnstraßen darf auch links geparkt werden. Somit ist ein Parken entgegengesetzt der Fahrtrichtung nicht zulässig.
Ebenso ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO an engen und unübersichtlichen Straßenstellen das Halten (und damit erst recht das Parken) unzulässig. Nach gültiger Rechtsprechung wird unter „eng“ eine Restbreite unter 3,05 Metern verstanden. Demzufolge darf am Fahrbahnrand nur gehalten bzw. geparkt werden, wenn die erforderliche Restfahrbahnbreite von 3,05 Metern gewahrt wird.
Die beschriebenen Verkehrshindernisse behindern nicht nur den normalen Verkehrsteilnehmer, sondern machen u. a. auch ein Durchkommen für Rettungskräfte nicht mehr möglich. Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Schussenried führt regelmäßig Bewegungsfahrten durch und muss dabei immer häufiger feststellen, dass für ihre Fahrzeuge aufgrund der Parksituationen oft nicht ausreichend Platz auf den Straßen vorhanden ist. In Notsituationen, in denen ein schnelles Handeln der Rettungskräfte erforderlich ist, könnte eine solche Verkehrsbehinderung im schlimmsten Falle Menschenleben kosten.
Wir bitten daher alle Verkehrsteilnehmer um Beachtung der Vorschriften zum Halten und Parken im öffentlichen Straßenraum. Somit verhindern Sie nicht nur Sanktionen aufgrund Falschparkens, sondern ermöglichen auch im Ernstfall ein rechtzeitiges Eintreffen der Rettungskräfte am Einsatzort. Es könnte auch ein Rettungseinsatz für Sie sein!
Vielen Dank für Ihr Verständnis.





