Hinweis des Ordnungsamtes
Das Ordnungsamt erreichen momentan wieder Beschwerden über Angriffsvorfälle mit Hunden, derzeit im Bereich Kleinwinnaden / Olzreute / Olzreuter See.
Wir möchten daher anmerken, dass gemäß § 13 Abs. 1 und 3 Polizeiverordnung Bad Schussenried Tiere so zu halten und zu beaufsichtigen sind, dass niemand gefährdet wird. Die Polizeiverordnung beinhaltet z.B. den Leinenzwang im Innenbereich sowie entsprechende Kontrolle des Hundes durch den Hundehalter im Außenbereich, vor allem wenn Fußgänger, Radfahrer oder andere Hundehalter unterwegs sind. Hunde sind ggf. auch im Außenbereich an die Leine zu nehmen, wenn der Hund nicht sicher auf Zuruf reagiert.
Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 13 Polizeiverordnung Bad Schussenried ist eine Missachtung dieser Verpflichtung eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldbuße geahndet.
In manchen Fällen greift auch die „Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde“ (Kampfhundeverordnung). Gemäß § 2 Kampfhundeverordnung gelten nämlich als gefährliche Hunde insbesondere Hunde, die 1. bissig sind, 2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder 3. zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen. Das bedeutet, auch das Anspringen des Hundes führt bereits u.U. dazu, dass ein Hund als „gefährlicher Hund“ eingestuft werden muss und dies zu weiteren Sanktionen führt.
Bei der Meldung eines Beißvorfalles oder eines Hunde-Angriffes und entsprechender Anzeige beim Ordnungsamt wird der Hundehalter ermittelt und erhält dann -je nach Vorfall- möglicherweise Auflagen wie Leinen- und/oder Maulkorbzwang für den Hund. Diese Auflagen sind weder für einen Hund angenehm, noch für einen Halter.
Wir bitten daher alle Hundehalter um Beachtung, danken denjenigen, die Ihre Hunde ordnungsgemäß halten und ausführen, und bitten um Ihr Verständnis für unsere widerkehrenden Aufrufe.